Fanclub-Satzung

 

UN-ited East

 

§1 Gründung

 

Der Fanclub wurde am 30.01.2009  in Unna-Stockum (Stockumer Dorfstraße 42) gegründet.

 

§2 Name

 

Der Fanclub trägt den Namen „FC Schalke 04 Fanclub UN-ited East“

 

§3 Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist vom 1.2. des Jahres bis zum 31.1. des Folgejahres

 

§4 Zweck des Fanclubs

 

Der Fanclub bezweckt die Erhaltung und Förderung der Fan-Kultur des FC Schalke 04

 

§5 Mitgliedschaft

 

A) Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden

 

B)  Ein Aufnahmeantrag erfolgt schriftlich oder mündlich bei mindestens einer Person des Vorstandes. Dieser kommt dann im Gesamtvorstand innerhalb eines Monats ab Einreichung zur Abstimmung. Es reicht eine einfache Mehrheit. Bei einer Ablehnung des Antrages müssen dem Antragssteller die Gründe hierfür mitgeteilt werden.

Bei positivem Vorstandsentscheid muss innerhalb einer Woche ein schriftlicher Aufnahmeantrag ausgefüllt werden.

Ein Antrag soll nur abgelehnt werden, wenn wesentliche Belange des Fanclubs der Aufnahme entgegenstehen.

 

C) Der Mitgliedsbeitrag staffelt sich wie folgt:

- Für jedes Mitglied fällt eine einmalige Aufnahmegebühr von 10€ an

- Personen bis zur Vollendung des 14.Lebensjahres zahlen keine monatliche Gebühr

- Personen ab dem 15.Lebensjahr bis zur Vollendung des 18.Lebensjahres zahlen eine monatliche Gebühr von 2,50€

- Personen ab dem 19. Lebensjahr bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zahlen eine monatliche Gebühr von 5€

- Personen ab dem 71. Lebensjahr sind von einer monatlichen Gebühr befreit

- Auf Antrag kann eine Person zum Ehrenmitglied ernannt werden. Voraussetzung hierfür ist eine mindestens 5-jährige Mitgliedschaft im Fanclub. Eine Ehrenmitgliedschaft für eine Person kann von jedem Mitglied vorgeschlagen werden. Die Nennung der Gründe müssen den anwesenden Mitgliedern dargelegt werden. Gründe zur Erteilung einer Ehrenmitgliedschaft sollten „verdientes Verhalten für den Fanclub“ sein. Hierfür ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.

Der Beitrag wird mit dem Beginn des neuen Geschäftsjahres (1.2.) für das komplette neue Geschäftsjahr fällig und wird mittels Überweisung entrichtet. Die Überweisung muss das Mitglied selbständig bei seiner Bank beantragen. Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist bis zum 31.7. des Jahres der volle Betrag, danach der halbe Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Kassierer überprüft zum Ende des Monats Februar die Einzahlung und mahnt bei säumiger Zahlung das Mitglied an. Ist nach einer schriftlichen Mahnung durch den Kassierer innerhalb von 2 Wochen keine Überweisung erfolgt, erlöscht ohne weiteren Hinweis die Mitgliedschaft.

Es kann eine Fördermitgliedschaft erfolgen. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Fanclubs betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Fanclubs in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Über eine Fördermitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

 

D) Die Mitgliedschaft kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres beendet werden. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied ausreichend. Bereits bezahlte Beiträge fallen dem Fanclub zu. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Fanclub von den übrigen Mitgliedern weitergeführt. Verbleiben weniger als 7 Mitglieder wird eine außerordentliche Mitglieder-Versammlung einberufen, bei der über den Fortbestand des Fanclubs abgestimmt wird.

 

E) Bei ungebührlichen Verhalten eines Mitglieds kann der Ausschluss aus dem Fanclub erfolgen. Eine Abstimmung aller anwesenden Mitglieder auf der nächsten Mitglieder-Versammlung ist dabei erforderlich. Hierzu wird eine einfache Mehrheit benötigt.

 

F) Bei Ableben eines Mitglieds, wird aus der Vereinskasse ein Blumengebinde mit blau-weißer Schleife und Widmung des Fanclubs „Treu bis in den Tod – FC Schalke 04 Fanclub UN-ited East“ finanziert.

 

G) Wird der Fanclub offiziell eingeladen, wird aus der Kasse ein Präsent (Blumenstrauß) finanziert und von jedem Teilnehmer an der Feier ein angemessener Beitrag eingesammelt.

 

E) Zu offiziellen Anlässen außerhalb des Fanclubs kann ein Präsent vom Vereinskonto finanziert werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Sämtliche sonstigen Ausgaben werden durch die Teilnehmer selber finanziert.

 

 

§ 6 Vorstand

 

A) Der Vorstand muss aus Fanclub-Mitgliedern bestehen

 

B) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Fanclub aus erlischt automatisch seine Organstellung. Bis zur nächsten Mitglieder-Versammlung bleibt dieser Vorstandsposten unbesetzt.

 

 

C) 1) dem 1.Vorsitzenden/in

Der/Die 1.Vorsitzende leitet den Fanclub im Sinne des Vereinsinteresses unter Beachtung der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er erledigt den Schriftverkehr des Fanclubs. Er ist ermächtigt, je nach Bedarf, Vorstandssitzungen einzuberufen.

2) dem 2.Vorsitzenden/in

Der/Die 2.Vorsitzende unterstützt den 1.Vorsitzenden/in in seinem/ihrem Aufgabenbereich. Zudem vertritt er den 1.Vorsitzenden/in bei dessen Verhinderung.

3) dem Kassierer/in

Der/Die Kassierer/in verwaltet das Hauptkonto des Fanclubs und kontrolliert den ordnungsgemäßen Eingang der Mitgliedsbeiträge. Er darf die von ihm/ihr verwalteten Gelder in Verbindung bzw. Absprache mit dem Vorstand zu Gunsten des Fanclubs ausgeben.

4) dem Schriftführer/in

Der/Die Schriftführer/in hat von jeder Sitzung ein Protokoll anzufertigen. Er/Sie führt eine Chronik über die Aktivitäten des Fanclubs. Außerdem achtet er/sie auf die satzungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlungen.

5) dem Kartenbeauftragten/in

Der/Die Kartenbeauftragte/in verwaltet das Kartenkonto des Fanclubs. Er/Sie führt die Kartenverteilung im Sinne des §8 Abs.D der Fanclubsatzung durch. Er leitet die Organisation sämtlicher Fanclubfahrten nach Vorgabe der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes.

D) Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus

 

E) Der Vorstand wird auf der Jahreshauptversammlung entlastet

 

 

§ 7 Mitgliederversammlungen

 

  1. Die Jahreshauptversammlung findet am jeweils 1. Freitag im Februar um 19:04 Uhr an einem vom Vorstand mindestens 4 Wochen vor der Versammlung bekannt gegebenen Ort statt.

     

  2. Nur der Vorstand hat die Berechtigung einen anderen Zeitpunkt festzulegen.

 

  3.Damit eine Mitgliederversammlung ordnungsgemäß stattfinden kann, müssen mehr als 20% der Fanclub-Mitglieder anwesend sein unter denen mindestens einer der beiden Vorsitzenden sein muss. Ist dies nicht der Fall wird die Versammlung verschoben.

 

4. Zu einer Jahreshauptversammlung muss der Schriftführer mindestens 14 Tage vorher durch Mitteilung auf der Fanclub eigenen Homepage, oder elektronischer Post (E-Mail), oder soziale Medien (facebook, twitter o.ä.), oder Aushang im Bus oder in der lokalen Presse hinweisen. Hierdurch wird die ordnungsgemäße Zusammenkunft angezeigt. Anträge zur Satzungsänderung sollen dem Vorstand bis mindestens 7 Tage vor der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegen.

 

5. Die Jahreshauptversammlung bestimmt 2 Kassenprüfer, wobei ein Kassenprüfer jährlich    neu besetzt wird. Sie prüfen vor jeder Jahreshauptversammlung die Kasse. Das Ergebnis der Überprüfung wird auf der Jahreshauptversammlung mitgeteilt.

 

 

§ 8 Finanzen des Fanclubs

A) Die Finanzen werden durch die Kassierer geführt und auf der Jahreshauptversammlung dargelegt.

 

B) Die Finanzen können durch den Vorstand jederzeit eingesehen werden.

 

C) Der Fanclub unterhält 2 Konten:

a) ein Fanclub-Konto

b) ein Kartenkonto

Die Kontodaten können jederzeit beim Vorstand erfragt werden.

Zugriff auf das Fanclubkonto erhalten ausschließlich der Kassierer oder der erste Vorsitzende.

Zugriff auf das Kartenkonto erhalten ausschließlich der Kassierer oder der Kartenbeauftragte.

 

D) Stehen dem Fanclub Karten für ein Spiel des FC Schalke 04 (Heim-/ oder Auswärtsspiel) zur Verfügung, so entscheidet der Kartenbeauftragte über die Verteilung.

Dem Kartenbeauftragen müssen Kartenwünsche schriftlich angezeigt werden und gelten bei Zuteilung oder Vorhandensein von Karten als verbindlich. Sollte ein Mitglied eine zugeteilte Karte nicht in Anspruch nehmen und kein weiterer Abnehmer zur Verfügung stehen, ist dem Fanclub der volle Preis zu erstatten. Der Preis für das Nutzen einer Dauerkarte eines anderen Fanclub-Mitglieds ist in vollem Umfang des aktuellen Tagespreises zu zahlen.

Das Vorhandensein von Karten für die Heimspiele ( z.B. nicht genutzte Dauerkarte eines Mitglieds) können dem Kartenbeauftragten angezeigt werden. Dem Mitglied wird der Preis für die Karte voll erstattet. Das Mitglied kann auf die Erstattung verzichten. Der Kartenpreis fällt dann komplett dem Kartenkonto zu und wird zur Finanzierung von Fanfahrten genutzt.

Es soll darauf geachtet werden, dass eine Fahrt zu einem Spiel gemeinschaftlich organisiert wird. Die anfallenden Kosten werden vom Kartenkonto getilgt. Ist der Betrag nicht ausreichend, findet eine Umlage unter den Teilnehmern der Fanclubfahrt statt. Nichtmitglieder können an der Fahrt teilnehmen, müssen aber anteilig den Zuschuss aus der Vereinskasse selber finanzieren.

 

E) Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Fanclub nur mit Beschränkung auf das Fanclub-Vermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.

 

G) Bei Auflösung des Fanclubs wird das vorhandene Vermögen unter allen Mitgliedern aufgeteilt.

 

§ 9 Geschäftsbereich, Wahlen

 

A) Der Vorstand vertritt den Fanclub in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten.

Die Mitglieder des Vorstandes haben Alleinvertretungsrecht.

 

B) Der Fanclub ist kein selbstständiger, eingetragener Verein, sondern ist als Fanclub im „Schalker Fanclub Verband“ eingetragen.

 

  1. Mitglieder, die sich zur Wahl eines Vorstandspostens zur Verfügung stellen wollen, müssen sich spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich melden.

D) Der Vorstand wird in der jährlich stattfindenden Jahreshauptversammlung für 2 Geschäftsjahre gewählt und zwar die im §6 Abschnitt c benannten Vorstandsposten 1,3 und 5 in ungeraden Kalenderjahren, die Vorstandsposten 2 und 4 in geraden Kalenderjahren.

 

E) Alle Wahlen werden nach dem Prinzip der „einfachen Wahl“ durchgeführt

 

F) Auf Antrag muss die Wahl geheim durchgeführt werden.

 

§ 10 Geltung

 

A) Diese Satzung gilt ab dem 19.02.2016 und kann zur jeweils nächsten Jahreshauptversammlung geändert werden.

 

B) Die Satzung ist nach einer Änderung durch den Vorstand vorzulesen und anschließend von den anwesenden Mitgliedern zu verabschieden. Hierzu ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreichend.

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